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Körperschaftsteuer; | Differenzen zwischen vEK-Bescheid und Gliederungsrechnung (§§ 29, 30, 47 KStG)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Der I. Senat hält daran fest, daß Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluß eines vorangegangenen Wj zurückzuführen sind, in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen im EK 02 anzusetzen sind (Bestätigung des Senatsurt. v. , BStBl 1992 II 154). (2) Dies gilt auch für solche Differenzbeträge, die auf eine unrichtige Erfassung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge zurückzuführen sind. (3) Enthält ein Feststellungsbescheid i. S. des § 47 Abs. 1 KStG zu einzelnen Eigenkapitalteilen (§ 30 KStG) keine ausdrücklichen Angaben, so ist davon ausz...