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BFH 21.09.2006 VI R 52/04, StuB 21/2006 S. 849

Durchführung einer Veranlagung von Amts wegen

Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 €)‚ ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen (Bezug: § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise: Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Veranlagung durchzuführen, „wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte .... mehr als 800 DM/410 € beträgt”. Einkünfte i. S. des EStG können sowohl positiv als auch negativ sein, weshalb auch das Überschreiten einer negativen Summe zu einer Pflichtveranlagung (Veranlagung von Amts wegen) führt. Hätte der Gesetzgeber nur auf positive Einkünfte abstellen wollen, so hätte er dies – auch in anderen Vorschri...

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