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Haftung des gesetzlichen Vertreters des Arbeitgebers bei Verschweigen derInsolvenzreife
Nimmt der Arbeitnehmer den gesetzlichen Vertreter seines Arbeitgebers persönlich wegen Verschweigens der Insolvenzreife des Unternehmens in Anspruch, so muss er sich das erhaltene Insolvenzausfallgeld im Wege des Vorteilsaus-gleichs anrechnen lassen. Er kann in diesem Fall auch nicht (hilfsweise) Zahlung eines Schadenersatzbetrags an die Bundesagentur für Arbeit verlangen, weil der Vertreter nicht persönlich zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist und ein Forderungsübergang (§ 187 Satz 1 SGB III) schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt; daneben fehlt es an der erforderlichen Kongruenz zwischen Insolvenzgeld und einem etwaigem Schadenersatzanspruch ().