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Einkommensteuer | Gesetzliche Unterhaltsberechtigung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ausreichend
Der Stpfl. kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Be-lastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an (Bezug: §§ 1601 ff. BGB; § 33a EStG).
Praxishinweise: Nach Ansicht des BFH ist die Unterhaltsberechtigung nach § 33a EStG bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen typisierend zu unterstellen. Es besteht keine eigenständige steuerliche Regelung, wonach die Bedürftigkeit gesondert zu prüfen ist. Diese Gesetzesauslegung dient auch einer Verwaltungsvereinfachung und verhindert ein Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten.