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Höhe der Zurechnung bei einer Einlagenminderung
Ist die Anwendbarkeit des § 15a EStG auf Verluste beschränkt, die die geleistete Einlage um das Eineinviertelfache übersteigen, so erhöht sich bei einer Einlageminderung die Zurechnung gem. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG gleichwohl nicht um diesen Faktor, sondern beschränkt sich auf den Entnahmebetrag (Bezug: § 15a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EStG).
Praxishinweise: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG wird nur die Einlagenminderung als Gewinn hinzugerechnet. Eine fiktive Erhöhung der Einlagenminderung scheidet deshalb für eine Gewinnzurechnung aus. Die Entscheidung ist zu einem Sachverhalt ergangen, als die ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste noch auf 125 % der über die Einlage hinausgehenden Beträge begrenzt war.