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Einkommen-/Lohnsteuer | Kein Arbeitslohn bei vom Arbeitgeber übernommenen freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen
Die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für sog. Kirchenbeamte stellt dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7, § 171 SGB VI).
Praxishinweise: Arbeitslohn liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil zufließt, der seine Veranlassung im Dienstverhältnis hat. Deshalb stellen grundsätzlich auch Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitnehmer einen zusätzlichen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Altersversorgung erwirbt. An einem solchen zusätzlichen Anspruch des Arbei...