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StuB Nr. 20 vom Seite 789

Zur Passivierung eines Erfüllungsrückstands bei anfänglicher Freistellung von Miete

Anmerkungen zum

von Dipl.-Finw. Richter am FG Bernd Rätke, Berlin/Cottbus
Kernthesen
  • Der Erfüllungsrückstand bildet im Rahmen eines schwebenden Geschäftes eine rückständige Verpflichtung des Kaufmanns ab, die er vor dem Bilanzstichtag hätte erfüllen müssen. Nach wirtschaftlicher Betrachtung besteht ein Erfüllungsrückstand, wenn die rückständige Leistung des Kaufmanns der erbrachten Vorleistung seines Vertragspartners synallagmatisch zuordenbar ist.

  • Die anfängliche Mietfreistellung begründet nur dann einen Erfüllungsrückstand, wenn die Mietfreistellung lediglich als Fälligkeitsverschiebung zu verstehen ist oder durch eine spätere höhere Miete bewusst ausgeglichen werden soll.

  • Der BFH stimmt einer uneingeschränkten wirtschaftlichen Betrachtung, bei der die Gesamtmiete auf den gesamten Mietzeitraum gleichmäßig verteilt wird, nicht zu.

Mit hat der BFH zur Passivierung einer Verbindlichkeit aus Erfüllungsrückstand entschieden. Im Streitfall war darüber zu entscheiden, ob bei einem Mietvertrag von zehn Jahren, bei dem für die ersten elf Monate eine Mietfreistellung vereinbart worden ist, für die mietfreien Monate eine Verbindlichkeit passiviert werden kann, die dann in der Zeit der tatsächli...

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