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Vermögensgesetz; | Sicherung von Restitutionsansprüchen im Grundbuch
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist nicht befugt, bei einem laufenden Rückgabeverfahren das Grundbuchamt um die Eintragung eines Vermerkes zur Sicherung des Rückgabeanspruches zu ersuchen. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 VermG kann nicht entsprechend angewendet werden. Offenbleiben kann, ob § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG eine Grundlage für die Eintragung eines Vermerkes zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches bietet oder ob der Berechtigte darauf beschränkt ist, seine Rechte in einem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Die Eintragung eines solchen Vermerkes könnte nur mit Bewilligung des Grundstückseigentümers oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung ergehen, nicht jedoch durch Vorlage einer Eingangsbestätigung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über die Anm...