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Erforderlichkeit einer Eignungsprüfung für einen spanischen „asesor fiscal”
Ein spanischer Staatsbürger, der in Spanien ein dreijähriges Hochschulstudium absolviert hat und dort als „Asesor Fiscal” steuerberatend tätig sein darf, hat dennoch die Eignungsprüfung gem. § 37a Abs. 2 StBerG abzulegen, wenn er im Inland unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaats steuerberatend tätig werden will. Ansonsten ist er gem. § 80 Abs. 5 AO zwingend zurückzuweisen. Dies verletzt nicht die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43ff. EGV, weil die Eignungsprüfung im reglementierten Beruf des Steuerberaters nicht diskriminierend ist, durch das Allgemeininteresse an einer qualifizierten Steuerberatung gerechtfertigt und erforderlich sowie geeignet ist, die Standards des Steuerberaterberufs zu gewährleisten.