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Gewerblicher Grundstückshandel
Die Grundstücksaktivitäten einer zwischengeschalteten GmbH sind dem Steuerpflichtigen bei Berechnung der Drei-Objekt-Grenze nicht zuzurechnen. Ein Gestaltungsmissbrauch ist nicht anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger eine GmbH aus dem Grund der Haftungsminimierung zwischenschaltet.