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Bescheidänderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung
Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde oder das Gericht (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO) zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 1994 kommt nicht in Betracht, weil dies zu einer steuerlichen Nachholung einer verdeckten Gewinnausschüttung führen würde, die bereits in früheren Jahren hätte erfasst werden müssen und deren zeitlich zutreffende Erfassung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist.