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BVerwG 21.09.2006 2 C 13.05, NWB 45/2006 S. 370

Öffentlicher Dienst | Keine ausnahmslose Erprobung bei Beförderung eines freigestellten Personalratsmitglieds

Freigestellte Personalratsmitglieder sind nicht ausnahmslos verpflichtet, ihre Eignung vor einer Beförderung durch die Tätigkeit auf einem höher bewerteten Dienstposten unter Beweis zu stellen. Zwar haben die Beamten generell ihre Eignung für ein Beförderungsamt dadurch nachzuweisen, dass sie die Aufgaben des angestrebten Dienstpostens über einen Zeitraum von mehreren Monaten probeweise tatsächlich wahrnehmen. Mit dieser Dienstleistungspflicht kollidiert jedoch das ebenfalls gesetzlich normierte Verbot, Mitglieder von Personalvertretungen beruflich zu benachteiligen und Einfluss auf die Freistellung zu nehmen. Der Dienstherr hat deshalb vorrangig zu prüfen, ob der freigestellte Beamte die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert haben würde (

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