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Zur Zulässigkeit von Abgaben nach dem Grundgesetz
Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben und sonstige Abgaben im Lichte der Verfassung
Auch wenn sich das Grundgesetz für die Steuer als staatliches Finanzierungsmittel entschieden hat, gibt es neben ihr doch viele nichtsteuerliche Abgaben, die vor der Verfassung Bestand haben. Für Gebühren und Beiträge versteht sich dies nahezu von selbst. Für Abgaben, die sich weder den Steuern noch den Gebühren und Beiträgen zuordnen lassen, ist die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität höchst brisant. Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Abgabearten im Lichte der Verfassung unter besonderer Berücksichtung der Rechtsprechung des BVerfG.
I. Abgaben als Finanzierungsmittel – die Entscheidung des Grundgesetzes für den Steuerstaat
Durch Art. 104a und 104b GG werden die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben ergeben, auf Bund und Länder verteilt. Um Ausgaben tätigen zu können, müssen Bund und Länder über die hierzu nötigen Finanzmittel verfügen. Die Frage, wie sich Bund und Länder diese Mittel beschaffen können, ist Regelungsgegenstand der Art. 105 bis 108 GG. Das Grundgesetz hat sich mit den in diesen Vorschriften eröffneten Finanzierungsmöglichkeiten für eine Teilhabe von Bund und Ländern am Ertrag dessen, was private Wirtschaftssubjekte erwirtschaften, entschieden und damit grundsätzlich ge...