Grundsätze des Fremdvergleichs auch im Rahmen des EigZulG (hier: Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen); Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Leitsatz
Die Grundsätze des Fremdvergleichs sind auch bei einem Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen im Zusammenhang mit Anschaffungskosten i. S. des EigZulG anzuwenden. Ist der Darlehensvertrag nicht anzuerkennen, führt dies nicht ohne weiteres dazu, einen ganz anderen Vertragsinhalt - z. B. eine Schenkungsabrede - zugrunde zu legen. Eine nicht zu Anschaffungskosten i. S. des § 2 EigZulG führende mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn zwischen den Vertragsparteien Übereinstimmung bestand, dass ausschließlich die Kosten des konkreten Wohnungserwerbs übernommen werden sollten und damit die Schenkung mit einer Zweckbindung verknüpft war.
Gesetze: EigZulG § 2; FGO § 76
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen zum Teil nicht vor (s. unter 1., 2.) und wurden im Übrigen nicht hinreichend dargelegt (s. unter 3.).
1. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) der aufgeworfenen Rechtsfragen ist nicht gegeben; sie ist vielmehr geklärt.
a) Zu den Anforderungen an einen Darlehensvertrag im Zusammenhang mit Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Grundsätze des Fremdvergleichs auch bei privaten Vorgängen, für die eine steuerliche Begünstigung beansprucht wird, Anwendung finden; denn auch in diesen Fällen besteht infolge der innerhalb der Familie typischerweise fehlenden Interessengegensätze die Gefahr unausgewogener Gestaltungsmöglichkeiten (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 1999, 24; vom X R 139/95, BFH/NV 1999, 780).
b) Auch die Folgen bei Nichtanerkennung eines Darlehensvertrages sind geklärt. Entspricht nämlich ein zwischen nahen Angehörigen abgeschlossener Vertrag nicht dem, was zwischen fremden Dritten üblich ist, so ist er der Besteuerung nicht zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2005, 192, unter II. 4., m.w.N.; vom IX R 70/03, BFH/NV 2005, 1245). Dies führt aber nicht ohne weiteres —positiv— dazu, einen ganz anderen Vertragsinhalt, also z.B. eine Schenkungsabrede der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. dazu auch , BFHE 195, 392, BStBl II 2001, 756). Dementsprechend hat das Finanzgericht (FG) in einem zweiten Schritt unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1245 den rechtlichen Charakter der Abreden zwischen der Klägerin und ihren Eltern geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Geldschenkung, sondern eine mittelbare Grundstücksschenkung gegeben war. Im Übrigen hat das FG auch insoweit entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt.
2. Auch ist die Revision nicht wegen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, denn das FG-Urteil weicht weder von den BFH-Urteilen in BFH/NV 2005, 1245 und vom IX R 61/03 (BFH/NV 2005, 27) noch vom EZ (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2006, 83) ab.
Vielmehr ist das FG im Einklang mit dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt (s. Urteil S. 11), dass „von vornherein Übereinstimmung zwischen der Klägerin und den Eltern bestand, dass ausschließlich die Kosten des konkreten Wohnungserwerbs übernommen werden sollten”, also „bereits vor dem die Bezahlung des Wohnungserwerbs durch die Eltern vereinbart war”. Damit war die Schenkung mit einer Zweckbindung verknüpft (vgl. , BFH/NV 2001, 307; vom II R 44/02, BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188).
Diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen (s. unter 3.) angegriffenen Feststellungen des FG, zu denen auch die Tatsachenwürdigung wie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art zählen (vgl. , BFH/NV 1994, 526; , BFH/NV 2005, 2224, unter 2. a.E.), binden den Senat (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
3. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist schon nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Soweit nämlich die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel rügt, hat sie —vor dem FG (s. Sitzungsprotokoll) rechtskundig vertreten— ihr Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2234 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 6
CAAAC-18575