Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht schlüssig dargelegt.
a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angegriffenen FG-Urteils von der Rechtsprechung des BFH (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), so muss er die (vorgeblichen) Divergenzentscheidungen des BFH so genau bezeichnen, dass die Identität der Urteile zweifelsfrei ermittelt werden kann. Die betreffenden BFH-Urteile sind mit Datum und Aktenzeichen bzw. Fundstelle zu benennen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 41, m.w.N.). Außerdem muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42).
b) Daran fehlt es im Streitfall. Statt die (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH genau zu bezeichnen, hat der Kläger lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass das angefochtene FG-Urteil „von der ständigen BFH-Rechtsprechung zu den sog. Zwei-Konten-Modellen ab(weiche)”. Vor allem aber hat der Kläger weder einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angegriffenen FG-Urteil noch abstrakte und tragende Rechtssätze aus den von ihm nicht individualisierten BFH-Entscheidungen herausgearbeitet und einander gegenübergestellt.
Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, hinsichtlich welcher bestimmten abstrakten und tragenden Rechtsfragen das FG, welches sich zur Begründung seines Urteils auf eine Reihe einschlägiger BFH-Entscheidungen berufen hat, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein soll.
2. Des Weiteren genügt auch die vom Kläger erhobene Sachaufklärungsrüge (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
a) Macht der Beschwerdeführer —wie im Streitfall— Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht mit der sinngemäßen Begründung geltend, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiierte Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:
- aus welchen genau bezeichneten Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen;
- warum der Beschwerdeführer —jedenfalls wenn er, wie hier, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war— nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat;
- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und
- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 50 i.V.m. § 120 Rz 70; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 228, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
b) Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. So fehlen insbesondere Ausführungen darüber, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das FG habe ergreifen sollen, zu welchen voraussichtlichen Ergebnissen diese geführt hätten und warum der Kläger —obwohl er im FG-Verfahren durch einen Steuerberater vertreten war— nicht von sich aus die Durchführung entsprechender Ermittlungen bzw. Beweiserhebungen beantragt hat.
Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als das FG im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom die Angaben des Klägers festgehalten hat, dass sich das „Erscheinungsbild von Gebäudeteilen durch Umbaumaßnahmen…inzwischen (gegenüber dem Zustand in den Streitjahren) stark verändert habe ...” und „Bilder über den Zustand der Räume innen und des Gebäudes außen für die Streitjahre, anhand derer ein Gutachter tätig werden könne”, sowie „Bauzeichnungen, die den exakten Bauzustand der Jahre 1991 bis 1995 dokumentieren würden…nicht mehr vorhanden seien”.
Daran anknüpfend hat das FG im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die angemessene Miete nur noch im Schätzungsweg (vgl. § 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung —AO 1977—) ermittelt werden könne. Insbesondere habe für das Gericht keine Möglichkeit mehr bestanden, das angemessene Mietentgelt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
3. Die weitere Begründung des Klägers im Schriftsatz vom ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der —am abgelaufenen— Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen. Spätere Darlegungen sind —abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens— nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 116/05, BFH/NV 2006, 969).
Fundstelle(n):
WPg 2007 S. 55 Nr. 2
MAAAC-18550