2. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO richtet sich nicht auf eine
Steuerfestsetzung bzw. die Aufhebung oder Änderung einer
Steuerfestsetzung. Sie soll kein über das durch die Amtsmaxime ohnehin
gebotene Verwaltungshandeln hinausgehendes Handeln auslösen und stellt
daher keinen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO dar.
3. Die Straffreiheit nach § 371 AO ist nicht davon
abhängig, dass die Finanzbehörde eine entsprechende Steuerfestsetzung
durchführt.
4. Im Falle der Anzeige nach § 371 AO ist kein sachlicher Grund
dafür ersichtlich, im Falle der Abgabe einer entsprechenden Erklärung
den Ablauf der Festsetzungsfrist so lange zu verlängern, bis über den
Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
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