Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids aufgrund neuer Tatsachen bei grob fahrlässigem Organisationsverschulden des
Bevollmächtigten
Leitsatz
Sind in einem bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid zu wenig Schuldzinsen berücksichtigt worden, weil der für
die Steuererklärung zuständige Mitarbeiter des Steuerberaters die in einem anderen Büro der Kanzlei vorgenommenen, unvollständigen
Zinsbuchungen nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen konnte und weil ihm auch die Unterlagen zur Ermittlung
der abziehbaren Zinsen der Vorjahre nicht vorlagen, so liegt ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Steuerberaters
vor, das eine Änderung des Einkommensteuerbescheids des Mandanten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt.
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