Rechtmäßigkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld
Leitsatz
1. Wird in einem Bescheid neben der Zwangsgeldandrohung gleichzeitig –nochmals– an die Pflichten zur Abgabe noch ausstehender
Steuererklärungen unter erneuter Fristsetzung erinnert, steht der Qualifikation dieser Erinnerung als –für die Anwendung von
Zwangsmitteln erforderlicher– Grundverwaltungsakt i.S. des § 328 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nicht das Fehlen einer gesonderten
Rechtsbehelfsbelehrung entgegen.
2. Eine Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt i.S. von § 119 AO 1977, wenn das vom Adressaten erwartete Verhalten ebenso
wie die angedrohten Zwangsmittel und die Bedingung für ihre Anwendung eindeutig benannt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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