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Pflegeversicherung; | Berücksichtigung der Kindererziehung beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Die einschlägigen Normen können ausnahmsweise bis zum weiter angewendet werden (). Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen gehalten, den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI privat krankenversicherten Personen ein Wahlrecht einzuräumen, der sozialen Pflegeversicherung beizutreten. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einerseits und die Prämien in der privaten P...