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Ausschlussfrist für Antragsveranlagung verfassungswidrig?
Zwei Vorlagebeschlüsse des BFH an BVerfG
Der BFH hat am sechs Entscheidungen zur Antragsveranlagung getroffen. Dabei sind die zwei Vorlagebeschlüsse an das BVerfG und die Entscheidung zum Verhältnis einer von Amts wegen durchgeführten Veranlagung zu einer verspäteten Antragstellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, die nach Aufhebung des Einkommensteuerbescheids erfolgte, von besonderer praktischer Relevanz.
Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
Ausgangspunkt der Entscheidungen des BFH ist die Vorschrift des § 46 EStG. Sie bezweckt u. a. das Verfahren der Erhebung der Einkommensteuer durch den Ausschluss der Veranlagung für bestimmte Fälle der Lohnbesteuerung zu vereinfachen. Nach § 46 Abs. 2 EStG wird zwischen einer Amtsveranlagung, d. h. die Finanzverwaltung ist in diesen Fällen zur Veranlagung verpflichtet (Fälle des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG), und einer Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) unterschieden. In den Fällen der Amtsveranlagung und Antragsveranlagung besteht ein Veranlagungsgebot, wenn die Tatbestände der Nr. 1 bis 8 erfüllt sind. Ansonsten (s. Formulierung „wird eine Veranlagung nur durchgeführt”) kommt es zu einem Veranlagungsverbot. Die Abgeltungswirkung der Lohnsteuererhebung (Abs. 4) soll dieses Verbot re...