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KSR Nr. 11 vom Seite 5

Keine Betriebsaufgabe bei Wegfall der Betriebsaufspaltung

Einstellung der werbenden Geschäftstätigkeit als Betriebsunterbrechung

Joachim Moritz, Richter am BFH, Neustadt

Stellt bei einer Betriebsaufspaltung das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit endgültig ein, muss das beim vormaligen Besitzunternehmen nicht zwingend zu einer Betriebsaufgabe führen. Vielmehr kann eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne vorliegen. Das gilt insbesondere, wenn die Fortsetzung des Betriebs objektiv möglich ist und keine Aufgabeerklärung abgegeben wird.

Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung

Stellt bei einer Betriebsaufspaltung die Betriebskapitalgesellschaft ihre werbende Tätigkeit ein, resultiert daraus nach Meinung des BFH die Beendigung der Betriebsaufspaltung. Denn ab diesem Zeitpunkt sind die der Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstücke für diese keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr (sog. sachliche Entflechtung). Entfällt die sachliche Verflechtung aus den vorgenannten Gründen und endet deshalb die Betriebsaufspaltung, führt dies grundsätzlich zur Aufgabe des Gewerbebetriebs i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG beim Besitzunternehmen und zur Versteuerung der stillen Reserven.

Das gilt jedoch nicht, wenn beim vormaligen Besitzunte...

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