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Übergang von degressiver AfA zur Sonderabschreibung
Sonder-AfA nach Wechsel zu linearer AfA zulässig
Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für das betreffende Wirtschaftsgut in früheren Jahren eine AfA in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen wurde.
Bilanzänderung zur Herbeiführung der Voraussetzungen nach § 7a Abs. 4 EStG
In dem vom BFH entschiedenen Fall erwarb die Klägerin, eine GmbH, eine Glasvorspannanlage und nahm für diese degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG vor, wobei sie von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren ausging; außerdem nahm die Klägerin für die Anlage eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG in Anspruch. Im Zuge einer Außenprüfung nahm der Prüfer an, dass die Sonderabschreibung durch § 7a Abs. 4 EStG ausgeschlossen sei. Daraufhin legte die Klägerin eine Bilanz vor, in der die Sonderabschreibung sowie lineare AfA berücksichtigt sind. Das Finanzamt erließ dennoch einen geänderten Steuerbescheid, in dem es die Sonderabschreibung nicht berücksichtigte.
Regelungsgehalt von § 7a Abs. 4 EStG
Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die AfA linear nach § 7 Abs. 1 (bewegliche Wirtschaftsgüter) oder Abs. 4 (Gebäude) EStG vorzunehmen (§ 7a Abs. 4 EStG). Sonderabschreibungen...