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Kürzung des Gewerbeertrags um nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG?
Beteiligungserträge einer GmbH sind gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei; 5 % der Beteiligungserträge sind jedoch pauschal gem. § 8b Abs. 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Für die Gewerbesteuer gilt: Hält die GmbH mindestens 10 % des Stammkapitals und sind die Gewinnanteile im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten, so ist dieser um den Beteiligungsertrag zu kürzen (§ 9 Nr. 2a GewStG).
Unklar war bisher, ob die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 8b KStG ebenfalls unter § 9 Nr. 2a GewStG fallen. Das FG München hat dies jetzt zugelassen und eine wirtschaftliche Betrachtung angewendet: Danach handele es sich bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG um einen Teil der Dividende. Da die Dividende aber gewerbesteuerlich außer Ansatz bleiben soll, erfasst § 9 Nr. 2a GewStG somit auch die Betriebsausgabenpauschale gem. § 8b Abs. 5 KStG. Das Fi...