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Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers führen zu Arbeitslohn
Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit der kreditgebenden Bank des Arbeitnehmers einen Teil der Zinsbelastung des Arbeitnehmers übernimmt. Das hat der entschieden.
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer einen Kredit zu einem Zinssatz von 6,85 % p. a. aufgenommen; der Arbeitgeber sagte der Bank zu, Zinsen i. H. von 0,85 % jährlich zu übernehmen, so dass der Arbeitnehmer im Ergebnis nur 6 % Zinsen zahlen musste. Eine Steuerbefreiung nach R 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1993 (jetzt: R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2006) schied aus, weil kein zinsverbilligtes Darlehen gewährt wurde: Der Zinssatz belief sich nämlich unter Einbeziehung der Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers auf 6,85 % und war damit marktüblich ( RiF...