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Abgabenordnung; | Gründung einer Untervertretung durch einen Handelsvertreter (§ 42 AO)
Keinen Gestaltungsmißbrauch nimmt der ) für den Fall an, daß ein als Einzelunternehmer tätiger Handelsvertreter einen Teil der ihm obliegenden Tätigkeiten auf eine von ihm und seiner Ehefrau gegründete GmbH (Untervertretung) überträgt, deren Geschäftsführer die Eheleute sind. Dies gilt nach den Ausführungen des BFH jedenfalls dann, wenn für diese Gestaltung außersteuerliche Gründe maßgebend sind und der Handelsvertreter bei den übertragenen Tätigkeiten nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der GmbH auftritt.