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OLG Hamm 09.12.2005 9 U 170/04, NWB 44/2006 S. 362

Amtshaftung | Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Radwege bei Herbstlaub

Eine Gemeinde darf sich im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht (§ 839 BGB, Art. 34 GG) für Radwege nicht auf turnusmäßige Straßenreinigungsarbeiten beschränken, wenn weitere Reinigungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich sind (hier: bei Anfall von Herbstlaub). Kann die Reinigung zum planmäßig vorgesehenen Termin nicht vollständig durchgeführt werden, ist die Arbeit notfalls am folgenden Tag – unter Inkaufnahme von Überstunden bzw. durch Einsatz anderer Mitarbeiter – fortzusetzen. Kommt ein Radfahrer auf einem durch vermodertes Laub rutschig gewordenen Radweg zu Fall, indem er einfach in eine mächtige Laubdecke hineinfährt, trifft ihn ein Mitverschulden (, NVwZ-RR 2006 S. 718).

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