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OLG Saarbrücken 22.12.2005 8 U 91/05-25, NWB 44/2006 S. 359

Gesellschaftsrecht | Haftung des Scheingesellschafters für Alt-Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ein Scheingesellschafter (hier: angestellte Rechtsanwältin, die auf dem Briefkopf der Anwaltsgemeinschaft als Rechtsanwältin benannt wurde) haftet nicht in analoger Anwendung des § 130 HGB für solche Altverbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die vor Setzung des Rechtsscheins einer Gesellschafterstellung entstanden sind. Die vom vorgenommene Interessenabwägung, die eine Mithaftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft angemessen erscheinen lässt, gilt für einen Scheingesellschafter grundsätzlich nicht. Dieser hat nämlich keine aus dem Eintritt in die Gesellschaft und der Teilhabe auch am Gesellschaftervermögen folgenden Vorteile, die dann auch eine persönliche Mithaftung für Altverbindlichkeiten gerechtfertigt erscheinen ließen (

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