BMF - IV B 7 - G 1422 - 16/06

Auswirkungen des , BStBl 1999 II S. 851, zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EGV (nunmehr Art. 49 EGV);

BStBl 2000 I S. 486

Nach o.g. Erlassen ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen einen inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO auszusetzen, soweit sie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG betrifft und der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Erlasse mit der Maßgabe aufgehoben, dass

  • in den Fällen eine Hinzurechnung endgültig unterbleibt, in denen der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber, der im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält, und

  • in den übrigen Fällen die Hinzurechnung endgültig vorzunehmen ist. Auf den BStBl 2005 II S. 716, wird ergänzend verwiesen.

Im Übrigen ist bei erstmaliger Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in Fällen, in denen der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG nicht vorzunehmen, wenn dieser ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält. Dies gilt nicht für die Fälle des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG, in denen unabhängig davon, ob die Miet- oder Pachtzinsen bei Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, eine Hinzurechnung stattfindet.

Auf die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 AO wird verwiesen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.


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Finanzministerium Baden-Württemberg 3 - G 142.2 / 18
Niedersächsisches Finanzministerium G 1422 - 85 - 311
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 33-G 1422-093-38443/06
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen G 1422 - 75 - V B 4
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin G 1422-3/2006
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz G 1422 A - 99-01-10-444
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 35 - G 1422 - 2/00
Ministerium der Finanzen des Saarlandes B/3-2 - 183/2006 - G 1422
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen G 1422 - 127 - 12-3
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 33 - G1422-13/65-52487
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg 53 - G 1422 - 006/06
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 43 - G 1422 - 15
Hessisches Ministerium der Finanzen G 1422 A - 083 - II 43
Finanzministerium des Landes Schleswig Holstein VI 323 - G 1422 - 149
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV 302 - G 1422 - 9/99
Thüringer Finanzministerium G 1422 A-13

BMF v. - IV B 7 - G 1422 - 16/06

Fundstelle(n):
QAAAC-18112