Nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden, die nach Betriebsprüfung schon geändert worden waren
Leitsatz
1) Eine Änderung von Steuerbescheiden nach § 174 AO kommt nicht in Betracht, wenn ein Geschäftsvorfall zum Jahresende weder
im Jahr seines Geschehens noch im Folgejahr überhaupt berücksichtigt worden ist.
2) Möglich ist jedoch dann eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen,
wenn die Nichtberücksichtigung eines Geschäftsvorfalls im Jahresabschluss des dazugehörigen Veranlagungszeitraums der Finanzbehörde
nicht bekannt war.
3) Der erhöhte Änderungsschutz bei Steuerbescheiden aufgrund einer Außenprüfung nach § 173 Abs. 2 AO entfällt, wenn ein Fall
der leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung anzunehmen ist.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1799 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 950 UAAAC-18099
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FG Münster, Urteil v. 22.06.2006 - 8 K 6609/03 G,U
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