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FG Köln Urteil v. - 8 K 4784/03 EFG 2007 S. 180 Nr. 3

Gesetze: EStG § 34, EStG § 32c

Tarifentlastung für gewerbliche Einkünfte:

Art und Weise der Berechnung der Tarifentlastung nach § 32c EStG bei Verlustrücktrag

Leitsatz

1) Die von der Finanzverwaltung über das bundeseinheitliche Berechnungsprogramm und über die dieses erläuternden OFD-Schreiben im Wege der Analogie zu § 34 EStG erfolgte ergänzende Rechtsfortbildung bzgl. der feststehenden Begriffe "gewerbliche Einkünfte" und "Summe der Einkünfte" im Rahmen von § 32c EStG ist rechtswidrig.

2) Nach § 32c Abs. 2 EStG ist ein Verlustrücktrag nach § 10d bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte im Sinne von § 32c EStG nicht vorgesehen.

3) Konsequenz aus dem Anknüpfen der Verhältnisrechnung gemäß § 32c Abs. 3 EStG an § 2 Abs. 3 EStG ist, dass alle später im Berechnungsverfahren der Einkommensteuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge, wie der Verlustrücktrag nach § 10d EStG, für die Bestimmung des gewerblichen Anteils am zu versteuernden Einkommen keine Rolle spielen.

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 715 Nr. 13
EFG 2007 S. 180 Nr. 3
KAAAC-18098

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FG Köln, Urteil v. 22.08.2006 - 8 K 4784/03

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