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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 4/06

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 2

Auf der Fahrt zur Arbeit gestohlener Pkw als Werbungskosten

Leitsatz

Werbungskosten können nur dann vorliegen, wenn entweder Aufwendungen angefallen sind oder ein Schaden entstanden ist.

Ob durch den Diebstahl eines Pkws ein Schaden entstanden ist, richtet sich nach dem Verkehrswert des gestohlenen Pkws und dem Wert, den die Versicherung erstattet.

Dem Steuerpflichtigen obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist.

Seit der Einführung der Entfernungspauschale ab dem sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Insbesondere können keine zusätzlichen Werbungskosten geltend gemacht werden, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind.

Fundstelle(n):
INF 2006 S. 887 Nr. 23
NAAAC-18084

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2006 - 1 K 4/06

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