1. Gewerbesteuerlich liegt ein Gewerbebetrieb erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit vor. Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs
„Tank- und Rastanlage„ im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung reichen die Erstellung der Baupläne, die Erteilung der Baugenehmigung
sowie der Abschluss der Verträge mit der liefernden Mineralölfirma und dem betreibenden Pächter nicht aus, wenn die Gebäude
und Betriebsvorrichtungen bzw. Geschäftsausstattungen noch nicht errichtet sind und auch Mineralöl noch nicht verkauft wird.
2. Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung nur eines Objekts.
Fundstelle(n): IAAAC-18077
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 06.04.2006 - IV 234/2003
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