Repräsentationsbüro eines ausländischen
Unternehmens im Inland als „Zweigniederlassung” im
umsatzsteuerlichen Sinne
Leitsatz
1. Unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts ist nur eine
„feste Niederlassung” eines ausländischen Unternehmens im
Inland als „Zweigniederlassung” i.S. von § 51 Abs. 3 S. 1
UStDV anzuerkennen. Für das Vorliegen einer Zweigniederlassung im Sinne
des Umsatzsteuerrechts ist es unbeachtlich, ob eine Zweigniederlassung ins
Handelsregister eingetragen ist oder ob materiell die Voraussetzungen einer
handelsrechtlichen Zweigniederlassung (§ 13 HGB) erfüllt sind.
2. Ein inländisches
„Repräsentationsbüro” ist keine „feste
Niederlassung”, wenn es zwar eine durch die erforderlichen personellen
und sachlichen Ressourcen sichergestellte beständige Struktur hat, aber
nach außen autonom keinerlei Leistungen erbringt, sondern lediglich
intern die Funktion hat, einen Teil der für Tätigkeit des
ausländischen Unternehmens erforderlichen Leistungen bereit zu stellen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1945 Nr. 24 KAAAC-18059
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.04.2006 - 2 K 541/00
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