BFH Beschluss v. - IV S 10/06

Vorbringen in der Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 133a Abs. 1; GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Urteil vom 8 K 1197/02 E hat das Finanzgericht (FG) Münster u.a. entschieden, dass Grundstücke, die die Kläger, Beschwerde- und Rügeführer (Kläger) ihrer Tochter geschenkt hatten, im Zeitpunkt der Schenkung noch zu ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten. Die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom IV B 123/04 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger tragen vor, in der Nichtzulassungsbeschwerde sei u.a. geltend gemacht worden, neben Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1979 bis 1986 habe dem FG umfangreicher Schriftverkehr ab 1979 vorgelegen. Auf dessen Bedeutung sei in dem ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluss nicht eingegangen worden. Diesen Schriftverkehr hätten sie an anderer Stelle dahin gehend konkretisiert, dass mit Schreiben vom dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) eindeutig die Entnahmen bzw. die Einkünfte mit Flurstücksbezeichnungen mitgeteilt worden seien, worin eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmehandlung liege. Dieses Schreiben sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unzutreffend gewürdigt worden. Außerdem sei mit Schreiben vom bemängelt worden, dass das FA Pachtverhältnisse nicht zutreffend erfasst bzw. falsch dargestellt habe. Dabei sei die Sachverhaltsaufklärung nicht zu Ende geführt worden. In der Begründung des Beschlusses vom sei der Senat darauf nicht eingegangen.

Auch wenn ein solcher Beschluss nur kurz begründet werden solle, dürften entscheidungserhebliche Teile der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die ggf. unklar seien, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Deshalb hätte den Klägern rechtliches Gehör eingeräumt werden müssen.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).

Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO kann mit der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) verstoßen (vgl. , BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vornehmlich, dass das Gericht die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81). Das Gericht muss jedoch nicht jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich behandeln (, BFH/NV 2006, 595). Das gilt insbesondere, wenn Beschlüsse —wie nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren— nur kurz begründet werden sollen oder davon sogar abgesehen werden kann. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 595, m.w.N.).

Im Streitfall kann danach keine Rede davon sein, dass der Senat das Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Das gilt auch für den Hinweis auf den angeblich vom FG nicht berücksichtigten umfangreichen Schriftverkehr, insbesondere das Schreiben vom . Im Beschluss vom hat der beschließende Senat ausdrücklich auf die S. 12 und 13 der Gründe des Urteils des FG hingewiesen, in denen sich dieses u.a. mit dem Schreiben der Kläger vom auseinander gesetzt hat.

Im Kern machen die Kläger geltend, der Senat habe, wie bereits das FG, in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können sie jedoch im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Fundstelle(n):
TAAAC-17995