Fehlender Ausspruch der Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil
Gesetze: FGO § 115 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit seinem Urteil vom hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil enthält weder im Tenor noch in der Begründung einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch Beschwerde angefochten werden könne und dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen sei.
Mit Schreiben vom legte der Kläger durch eine von ihm bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft gegen das am zugestellte Urteil des FG Revision ein. Den schriftlichen Hinweis der Geschäftsstelle des X. Senats auf die Nichtzulassung der Revision durch das FG und auf § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ließ der Kläger unbeantwortet. Auch eine Begründung der Revision erfolgte nicht.
II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss nach § 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.
1. Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision nur dann zu, wenn sie entweder durch das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch den BFH zugelassen worden ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt. Das Fehlen des ausdrücklichen Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil bedeutet nicht, dass die Revision vom FG zugelassen worden ist. Denn die Entscheidung über die Nichtzulassung kann auch konkludent getroffen werden. Daher ist die Revision versagt, wenn das Urteil wie im Streitfall keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält (vgl. BFH-Beschlüsse vom X R 105/96, BFH/NV 1998, 1488, und vom VIII R 45/94, BFH/NV 1995, 426).
2. Das von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausdrücklich als Revision eingelegte Rechtsmittel kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, die mangels fristgerechter Begründung ebenfalls unzulässig wäre und daher nicht zur Zulassung der Revision führen könnte (, BFH/NV 1998, 51).
Fundstelle(n):
KÖSDI 2007 S. 15420 Nr. 2
HAAAC-17973