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Schenkungsteuer; | Zuwendung als Ausgleich für eine während der DDR-Zeit ausgeschlagene Erbschaft (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Es wurde gefragt, ob eine nach dem Recht der ehemaligen DDR abgegebene Erklärung zur Erbausschlagung nach wie vor wirksam ist. Hiervon hängt es ab, ob ein später nach der Herstellung der deutschen Einheit vom Erben gezahlter Ausgleich an einen ursprünglich Erbberechtigten, der seinerzeit die Erbschaft ausgeschlagen hatte, als freigebige Zuwendung zu besteuern ist. Dazu hat das 3 - S 3806/29 wie folgt Stellung genommen: Eine Erbausschlagung bleibt mit allen Rechtsfolgen so lange gültig, wie sie nicht wirksam angefochten ist. Macht ein Anfechtungsberechtigter von seinem Anfechtungsrecht keinen oder nicht fristgerecht Gebrauch, kann eine Ausgleichszahlung des Erben nicht auf einer Rechtspflicht gegenüber dem Ausschlagenden beruhen. Das gilt ...BStBl 1994 II 366