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SteuerStud Nr. 11 vom Seite 584

Fälle zur Bilanzberichtigung

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Hans Walter Schoor, Steuerberater, Kemmenau

Vorbemerkungen

Hat ein Steuerpflichtiger seine Steuerbilanz beim Finanzamt eingereicht, ist er an sie gebunden. Die Bindung erstreckt sich auf die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Wirtschaftsgütern überhaupt und auf den Wertansatz für jedes einzelne Wirtschaftsgut. Die Änderung einer eingereichten Steuerbilanz ist nur unter den im Gesetz (§ 4 Abs. 2 EStG) bezeichneten Voraussetzungen möglich. Dabei wird zwischen „Bilanzberichtigung” und „Bilanzänderung” unterschieden. Eine Bilanzberichtigung wird erforderlich, wenn ein Ansatz in der Steuerbilanz unrichtig (unzulässig) ist - bei einer Bilanzberichtigung wird also ein fehlerhafter Bilanzansatz durch den zutreffenden Bilanzansatz ersetzt. Bilanzänderung im Sinne der steuerrechtlichen Terminologie ist dagegen die Ersetzung eines zulässigen, nicht fehlerhaften Bilanzansatzes durch einen anderen, zulässigen Bilanzansatz - Bilanzänderung bedeutet somit den Austausch richtiger Bilanzansätze. § 4 Abs. 2 EStG verwendet lediglich den Begriff der Änderung. Dieser Begriff umfasst sowohl die Berichtigung fehlerhafter Bilanzansätze (Bilanzberichtigung) als auch den Austausch zulässiger Bilanzansätze, also d...

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