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Umsatzsteuer; | Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
Nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes v. 28. 9. 1994 zu dem Abkommen vom 18. 3. 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl 1994 II 2594, 2598) ist bekanntgemacht worden, daß das Abkommen nach seinem Art. 52 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland am 29. 3. 1998 in Kraft getreten ist (BGBl 1998 II 1691). Das Abkommen ist gleichzeitig für Belgien, Frankreich, Kanada, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in Kraft getreten. Zu den Änderungen des Art. 67 Abs. 3 ZA-NTS hat das Stellung genommen.