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Namensfunktion einer Firma bei Buchstabenkombinationen
Der Firma einer Gesellschaft muss nach § 17 Abs. 1 HGB – neben einer hinreichenden Unterscheidungskraft – eine Namensfunktion zukommen. Diese Funktion fehlt bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen, die lediglich aus den Anfangsbuchstaben einzelner Worte bestehen, sofern es sich nicht um Worte der deutschen Sprache, nicht einmal um „Phantasieworte”, handelt (hier: „AKDV”; OLG Celle, Be-schluss vom – 9 W 61/06, DB 2006 S. 1950).