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Staatliche Gebühren für die Berichtigung des Grundbuchs
Nach dem (EWS 2006 S. 331 ff.) kann eine für die in Folge einer Verschmelzung für die Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr unter das Verbot des Art. 10 Buchst. c der Gesellschaftsteuerrichtlinie fallen. Eine solche Gebühr kann aber abweichend von Art. 10, 11 Gesellschaftsteuerrichtlinie als zulässige Be-sitzwechselsteuer i. S. von Art. 12 Gesellschaftsteuerrichtlinie angesehen werden, wenn sie nicht höher ist als diejenige, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben wird. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Gebühr im Einklang mit Art. 12 Gesellschaftsteuerrichtlinie steht.
Praxishinweise: (1) Der EuGH hat bereits mehrfach zur Europarechtswidrigkeit von Handelsregister-, Grundbuch- u...