BGH Beschluss v. - VIII ZB 42/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug: LG Limburg 1 O 51/04 vom OLG Frankfurt/Main 8 U 15/05 vom

Gründe

I.

Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Kraftfahrzeug der Marke D. . Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung, dass er gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben habe, hat das abgewiesen. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am Montag, dem , Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren Schriftsatz mit Datum vom begründet, der beim Berufungsgericht am eingegangen ist. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit der Berufung Bedenken bestünden, da die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden sei. Mit Beschluss vom hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei Gericht eingegangen sei. Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Der Kläger trägt vor, er habe die Berufung bereits innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ein Telefax vom , welches dem Gericht auch zugegangen sei, begründet. Die Nichtberücksichtigung eines ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (BVerfGE 62, 347, 352). Nach dem Vortrag des Klägers verletzt ihn demnach die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht auszuschließen, dass seine Berufungsbegründungsschrift bereits am , das heißt rechtzeitig im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, per Telefax bei Gericht eingegangen ist. Das Berufungsgericht konnte dies bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil weder ein solches Telefax noch ein Schriftsatz des Klägers vom , mit dem er nach seinem Vortrag vor der Verwerfung der Berufung auf das Faxschreiben hingewiesen hat, zu den Akten gelangt sind. Nachdem jedoch der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde einen Sachverhalt dargelegt hat, aufgrund dessen seine Berufungsbegründung als fristgerecht zu beurteilen wäre, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Für die Feststellung, ob der Kläger die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingereicht hat, wie er behauptet, bedarf es weiterer tatsächlicher Aufklärung; die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Auf Wiedereinsetzungsgründe, die der Kläger mit einem nach der Verwerfung seiner Berufung beim Oberlandesgericht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung geltend gemacht hat, kann die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss nicht mit Erfolg gestützt werden, weil das Berufungsgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch noch nicht entschieden hat (, BGHReport 2001, 263 (nur Leitsatz) unter II 2 b m.w.Nachw.; Senat, Beschluss vom - VIII ZB 11/82, VersR 1982, 673). Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nachzuholen haben, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, dass der Kläger die Berufungsbegründungsfrist gewahrt hat.

Fundstelle(n):
LAAAC-17655

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein