BGH Beschluss v. - VII ZB 88/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 575 Abs. 5

Instanzenzug: AG Rüdesheim am Rhein 9 M 115/06 vom LG Wiesbaden 4 T 464/06 vom

Gründe

Die vorläufige Aussetzung der Zwangsversteigerung beruht auf §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO. Diese vorläufige Anordnung ist im Hinblick auf die bereits auf den 20. und angesetzte Zwangsversteigerung zunächst ohne Anhörung der Rechtsbeschwerdegegner zu treffen. Danach wird der Senat über den Einstellungsantrag abschließend zu entscheiden haben.

Die vorläufige Aussetzung ist veranlasst, da den Schuldnern durch die bevorstehende unbeschränkte Zwangsversteigerung nach dem zunächst zugrunde zu legenden Vortrag der Rechtsbeschwerde erhebliche Nachteile drohen und diese ihr Interesse an einer vorläufigen Einschränkung der Zwangsversteigerung als schutzwürdig erscheinen lassen. Die Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden, so dass im derzeitigen Verfahrensstadium die Rechtslage als nicht unzweifelhaft und die zulässige Rechtsbeschwerde als nicht aussichtslos anzusehen ist (vgl. , NJW 2002, 1658; Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 575 Rdn. 11).

Fundstelle(n):
NAAAC-17650

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein