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BGH Beschluss v. - 5 StR 327/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Das angefochtene Urteil ist am verkündet worden. Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war, lief die Frist zur Einlegung der Revision bereits am ab. Das erst am bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist damit verspätet und unzulässig.

Dass der Vorsitzende der Strafkammer die Revisionseinlegung als zulässig erachtet hat, steht dem Verwerfungsbeschluss nicht entgegen (vgl. RGSt 59, 241, 244; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Abs. 1 Rdn. 1).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAC-17568

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein