Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2; BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Instanzenzug: BSG B 13 RJ 151/01 B vom LSG L 2 RJ 3565/99 Baden-Württemberg vom
Gründe
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts wendet, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist ihre Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Die Anforderungen, die das Bundessozialgericht an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere ist es unbedenklich, wenn das Bundessozialgericht verlangt, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, SozR 3-1500 § 160 a Nr. 6 und Nr. 7).
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundessozialgericht im konkreten Fall zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage gestellt hätte. Denn zu Recht weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Frage des Exports von Leistungen nach dem Fremdrentengesetz ins Ausland auseinander gesetzt habe. Dies war der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Ist sie der Ansicht, dass ihre Situation von der vorliegenden Rechtsprechung nicht erfasst wird, so hätte sie gerade dies - unter Darstellung der einschlägigen Entscheidungen - in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ausführen müssen. Das ist nicht geschehen.
2. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen das Urteil des Landessozialgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Denn die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gebietet, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; stRspr). Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>), sondern diese auch ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 <228>). Dies war hier - wie oben dargelegt - nicht der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAC-17511