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Gewerbesteuer; | Hinzurechnung von Zinsen nach § 8 Nr. 11 GewStG
Die OFD Düsseldorf weist mit Vfg. v. - G 1422 A - St 1311 darauf hin, daß nach § 8 Nr. 11 GewStG bei den der KSt unterliegenden Gewerbebetrieben die in § 10 Nr. 2 Satz 2 KStG genannten Zinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden müssen, sofern sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Bei den entsprechenden Zinsen, die bei den der KSt unterliegenden Gewerbebetrieben bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, handelt es sich um Nachzahlungszinsen (§ 233a AO), Stundungszinsen (§ 234 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zur KSt, VSt und USt auf den Eigenverbrauch. Durch die Hinzurechnung dieser Zinsen wird die gewerbesteuerliche Gleichstellung der der KSt unterliegenden Gewerbebetriebe mit den der ESt unterliegenden Gewerbebetrieben erreicht. Bei diesen werden nämlich die Zinsen auf die Steuern vom Einkommen und so...