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OLG Frankfurt/M. 16.11.2000 20 W 242/00

Handelsrecht; | Bindung des Prokuristen einer KG an die Mitwirkung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

Die Erteilung einer Gesamtprokura in der Weise, dass der Prokurist einer GmbH & Co. KG nur gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vertretungsberechtigt sein soll, ist unzulässig. Eine derartige Beschränkung der Prokura lässt sich nicht mehr mit dem Grundgedanken der unechten Gesamtprokura vereinbaren (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. - 20 W 242/00, MDR 2001, 161). Im Umkehrschluss aus § 125 HGB, § 78 AktG und § 25 GenG folgt die h. M., dass eine Gesamtprokura auch dergestalt erteilt werden kann, dass die Vertretungsbefugnis des Prokuristen von der Mitwirkung eines organschaftlichen Vertreters der Gesellschaft abhängig gemacht wird (unechte Gesamtprokura, vgl. BGHZ 99, 76 ff.; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 48 Rn. 6 f.; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 16 Abs. 3). Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist in d...

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