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Reihenfolgenproblem bei Abziehbarkeit von Teilwertabschreibungen
Ein Reihenfolgenproblem ergibt sich, wenn eine Teilwertabschreibung steuerlich abziehbar und eine Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in voller Höhe bzw. nach § 3c Abs. 2 EStG zur Hälfte nicht abziehbar war. Nach Verwaltungsauffassung ist in diesen Fällen die Gewinnerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig, bis die steuerwirksame Teilwertabschreibung vollständig rückgängig gemacht worden ist. D. h. die Gewinnerhöhung ist nicht vorrangig mit einer während der Geltungsdauer des Halbeinkünfteverfahrens vorgenommenen nicht oder nur zur Hälfte steuerwirksamen Teilwertabschreibung zu verrechnen. Die Gewinnerhöhung fällt jedoch insoweit unter die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 3 KStG bzw. unter die Halbbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG, als sie die voll steuerwirksame Teilwertabschreibung übersteigt. In den Fällen des § 8b KStG ist dabei ab dem Veranlagungszeitraum...