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Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben
In 1995 gezahlte Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind für eine ab dem Jahr 2021 zu zahlende Rechtsanwaltsversorgung keine vorweggenommenen Werbungskosten, sondern Sonderausgaben. Besteht Streit zwischen Gesellschaftern über den Veranlagungszeitraum, in dem eine Praxisauflösung rechtswirksam erfolgt ist und erlässt das Finanzamt einen hinsichtlich der Abschreibung auf einen erworbenen Praxiswert nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO der Abschreibungshöhe nach vorläufigen Einkommensteuerbescheid, kann dieser auch wegen nachträglicher verbindlicher Feststellung des Auflösungszeitpunkts in einem späteren Veranlagungszeitraum dahin gehend geändert werden, dass überhaupt keine Abschreibung des Praxiswerts im streitigen Veranlagungszeitraum gewährt wird.