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1-v.H.-Regelung bei ausschließlich beruflicher Nutzung des Fahrzeugs
Die sog. 1-v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG findet auch Anwendung, wenn eine ausschließlich berufliche Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs behauptet wird. Fahrtenbücher der dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahre können keinen Beweis der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs im Veranlagungszeitraum erbringen. Die bloße Behauptung, ein betrieblicher Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis, dass ein betriebliches Fahrzeug auch privat (mit)genutzt wird, zu entkräften.