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Haftung des eintretenden BGB-Gesellschafters
Rücknahme des Vertrauensschutzes durch den BGH?
Gleichzeitig mit der Begründung einer Haftung des neu beitretenden GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft wurde diese vom BGH zunächst auf zukünftige Beitrittsfälle beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung wurde in einem neueren Urteil () jetzt aber erheblich zurückgenommen und zum Gegenstand einer Einzelfallabwägung gemacht. Dies gibt Anlass, einen genaueren Blick auf die Kriterien für die Gewährung von Vertrauensschutz zu werfen.
I. Die Urteile des BGH
Mit (NJW 2003 S. 1803) wurde eine Klage als unbegründet abgewiesen, bei der es um die Rückzahlung eines an eine Sozietät von Rechtsanwälten gezahlten Vorschusses ging. Der Beklagte trat dieser GbR erst nach der erfolgten Zahlung bei und wurde anschließend gemeinsam mit seinen Sozien auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Der neu in eine schon bestehende GbR eintretende Gesellschafter hafte zwar grundsätzlich auch für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen. Neugesellschafter mussten vor diesem Urteil aber aufgrund einer gefestigten ...